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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
NatSchG Tir 1975 §5 Abs1 litb;Rechtssatz
Ein Bauherr ist verpflichtet, sich bei einem Bauvorhaben - allenfalls mit Hilfe der zuständigen Behörde - über alle (auch naturschutzrechtliche) Vorschrriften zu vergewissern, die diesem Vorhaben entgegenstehen und die ordnungsgemäß kundgemacht wurden. Der Hinweis der Behörde auf die Bewilligungspflicht muss erhebliche Zweifel an einer gegenteiligen Rechtsauskunft hervorrufen (Hinweis E 25.10.1972, 25/71).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100081.X04Im RIS seit
17.07.1989Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009