RS Vwgh 1989/7/17 89/10/0081

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Veröffentlicht am 17.07.1989
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 1975 §5 Abs1 litb;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Ein Bauherr ist verpflichtet, sich bei einem Bauvorhaben - allenfalls mit Hilfe der zuständigen Behörde - über alle (auch naturschutzrechtliche) Vorschrriften zu vergewissern, die diesem Vorhaben entgegenstehen und die ordnungsgemäß kundgemacht wurden. Der Hinweis der Behörde auf die Bewilligungspflicht muss erhebliche Zweifel an einer gegenteiligen Rechtsauskunft hervorrufen (Hinweis E 25.10.1972, 25/71).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100081.X04

Im RIS seit

17.07.1989

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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