RS Vwgh 1989/7/17 89/10/0081

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Veröffentlicht am 17.07.1989
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 1975 §38 Abs1 lita;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Dass das Gebiet, in dem eine bewilligungslose Tätigkeit vorgenommen wird, nicht mehr NATURBELASSEN ist, ist bei der Frage der Höhe des Verschuldens bedeutungslos.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100081.X06

Im RIS seit

17.07.1989

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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