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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Entscheidung gem § 358 Abs 1 GewO - Der Antragsteller erhob gegen die Berufungsentscheidung des LH von Tir, mit der der Berufung gegen die als Bescheid gewertete Erledigung des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck keine Folge gegeben wurde, wiederum Berufung an den zuständigen BM, welcher darüber bisher noch nicht entschied. In der Folge gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung des Antragstellers gem § 66 AVG Folge und hob diesen infolge Unzuständigkeit des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck ersatzlos auf. Dem mit der dagegen erhobenen Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenen Wirkung war nicht stattzugeben, da durch den angefochtenen Bescheid zwar der Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck behoben, nicht jedoch der Bescheid des LH von Tir berührt wird, sodaß der angefochtene Bescheid einer Erledigung der vom Antragsteller gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Berufung durch den zuständigen BM nicht entgegensteht. Damit ist aber auch die vom ASt geltend gemachte Verzögerung der Prüfung der für ihn wesentlichen Rechtsfragen durch den BM nicht gegeben.
Schlagworte
VerfahrensrechtUnverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete GewerberechtVerhältnis zu anderen Materien und Normen DiversesVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:AW1989040041.A01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2009