RS Vwgh 1989/9/4 89/09/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0021 E 26. Mai 1988 RS 1

Stammrechtssatz

(Verfahrensrechtliche) Rechtsnachteile, die an die Versäumung einer Frist für die Vornahme einer Prozesshandlung geknüpft sind, bedürfen - wie sich aus den §§ 13 Abs 3, 42 Abs 1 und 2 und 63 Abs 5 iVm § 66 Abs 4 AVG 1950 ergibt - einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090058.X04

Im RIS seit

14.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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