RS Vwgh 1989/9/4 89/09/0080

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Veröffentlicht am 04.09.1989
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §124 Abs3;

Rechtssatz

Der Besch hat einen Rechtsanspruch auf Bekanntgabe der Zusammensetzung des zur Entscheidung berufenen Disziplinarsenates einschließlich der Ersatzmitglieder. Nur dann kann er von dem ihm im zweiten Satz des § 124 Abs 3 BDG eingeräumten Verteidigungsrecht, ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen, rechtswirksam Gebrauch machen. Die Ansicht es genüge die Bekanntgabe der Mitglieder, die den Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss gefasst haben, ist unrichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090080.X03

Im RIS seit

13.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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