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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/09/0027 B 24. März 1988 RS 1Stammrechtssatz
Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gem § 73 AVG 1950 nicht. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 AVG 1950 ist in jedem Fall zwar die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können (Hinweis auf B 11.9.1985, 85/09/0198, B 30.1.1985, 84/09/0225).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090106.X01Im RIS seit
12.06.2007