RS Vwgh 1989/9/4 89/09/0106

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Veröffentlicht am 04.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0027 B 24. März 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gem § 73 AVG 1950 nicht. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 AVG 1950 ist in jedem Fall zwar die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können (Hinweis auf B 11.9.1985, 85/09/0198, B 30.1.1985, 84/09/0225).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090106.X01

Im RIS seit

12.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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