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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
DSchG 1923 §14 Abs2;Rechtssatz
Das Vorbringen, die fristgerechte Erfüllung der rechtskräftig vorgeschriebenen Sanierungsaufträge sei im Zug einer Generalsanierung zweckmäßiger gewesen bzw im Hinblick auf Verkaufsverhandlungen des denkmalgeschützten Objektes unterblieben, stellt weder einen Rechtfertigungsgrund noch einen
Schuldausschließungsgrund dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090009.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.03.2011