RS Vwgh 1989/9/4 89/09/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1989
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/09/0267 E 18. Februar 1988 VwSlg 12642 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Eine zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Entscheidung über die Beschäftigungsbewilligung für die beantragte Beschäftigung beim antragstellenden Arbeitgeber begonnene Beschäftigung steht der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nur dann entgegen, wenn sie im Zeitpunkt der (letztinstanzlichen) behördlichen Entscheidung noch nicht "beendet" ist. Die ausgeübte Beschäftigung ist erst dann als "beendet" anzusehen, wenn mit der beantragten Beschäftigung kein Fortsetzungszusammenhang besteht (Hinweis auf E 2.3.1983, 81/01/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090049.X03

Im RIS seit

12.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten