Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs3 Z11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/09/0267 E 18. Februar 1988 VwSlg 12642 A/1989 RS 2Stammrechtssatz
Eine zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Entscheidung über die Beschäftigungsbewilligung für die beantragte Beschäftigung beim antragstellenden Arbeitgeber begonnene Beschäftigung steht der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nur dann entgegen, wenn sie im Zeitpunkt der (letztinstanzlichen) behördlichen Entscheidung noch nicht "beendet" ist. Die ausgeübte Beschäftigung ist erst dann als "beendet" anzusehen, wenn mit der beantragten Beschäftigung kein Fortsetzungszusammenhang besteht (Hinweis auf E 2.3.1983, 81/01/0246).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090049.X03Im RIS seit
12.06.2007