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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1984/01/31 84/05/0008 1Stammrechtssatz
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist. Es reicht daher nicht aus, eine irrige Fristvormerkung der Kanzleikraft zu behaupten, wenn jedes Vorbringen fehlt, wonach die Fristversäumnis ohne Verschulden des Rechtsanwaltes eingetreten ist (Hinweis E 30.4.1980, 53/80 und E 9.9.1981, 81/03/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988090094.X01Im RIS seit
04.09.1989