RS Vwgh 1989/9/4 88/09/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1984/01/31 84/05/0008 1

Stammrechtssatz

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist. Es reicht daher nicht aus, eine irrige Fristvormerkung der Kanzleikraft zu behaupten, wenn jedes Vorbringen fehlt, wonach die Fristversäumnis ohne Verschulden des Rechtsanwaltes eingetreten ist (Hinweis E 30.4.1980, 53/80 und E 9.9.1981, 81/03/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090094.X01

Im RIS seit

04.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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