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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §123 Abs1;Rechtssatz
Die Zustimmung des Ausschusses gemäß § 28 Abs 1 PVG muss vor Einleitung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Sie ist von dem Ausschuss zu erteilen, dem der Betroffene angehört, weil dieser in seiner Zusammensetzung geschützt werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090080.X02Im RIS seit
13.06.2007