RS Vwgh 1989/9/4 89/09/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Leugnet in Ansehung des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" ein Beschuldigter eine für ihn nachteilige Sache, so ist es der Disziplinarbehörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, wie schon aus dem Wortlaut des § 45 Abs 2 AVG hervorgeht, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (Hinweis E 5.9.1985, 84/16/0064).

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090076.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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