RS Vwgh 1989/9/4 89/09/0041

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Veröffentlicht am 04.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §14 Abs1 idF 1988/231;
AuslBG §19 Abs7 idF 1988/231;
AVG §38;

Rechtssatz

Wenn ein Ausländer weder eine Leistung nach dem AlVG bezieht noch jemals bezogen hat noch einen solchen Anspruch geltend gemacht hat, kann die belangte Behörde selbstständig als Vorfrage beurteilen, ob zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung (Erlassung des angefochtenen Bescheides) der Ausländer einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (hier: auf Arbeitslosengeld) hatte oder nicht (vgl in diesem Zusammenhang auch die Formulierung des § 19 Abs 7 AuslBG idF Nov BGBl 1988/231 betreffend die von Amts wegen zu erteilende Beschäftigungsbewilligung bzw Ausstellung eines Befreiungsscheines).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090041.X02

Im RIS seit

13.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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