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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Es ist das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er damit nicht gegen zwingendes Recht verstößt, die Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt. Finden diese Anforderungen in objektiven Notwendigkeiten eine Grundlage, dann gehören sie zu den (gesetzlich zulässigen) Bedingungen der Beschäftigung, die der Prüfung nach § 4 Abs 1 AuslBG zu Grunde zu legen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090048.X05Im RIS seit
13.06.2007Zuletzt aktualisiert am
14.11.2008