RS Vwgh 1989/9/4 89/09/0009

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Veröffentlicht am 04.09.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Grunde des Art 130 Abs 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes

erforderlich ist (Hinweis E 15.6.1987, 86/04/0010, VwSlg 12489 A/1987).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090009.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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