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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Im Grunde des Art 130 Abs 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes
erforderlich ist (Hinweis E 15.6.1987, 86/04/0010, VwSlg 12489 A/1987).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090009.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.03.2011