RS Vwgh 1989/9/4 89/09/0066

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Veröffentlicht am 04.09.1989
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Index

21/03 GesmbH-Recht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG impl;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §3 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §39 Abs1;

Rechtssatz

Ist ein Geschäftsführer einer GmbH Mehrheitsgesellschafter oder ist er durch den Gesellschaftsvertrag in die Lage versetzt, Beschlüsse der Generalversammlung zu verhindern (Sperrminorität), dann ist er nicht als abhängiger Arbeitnehmer zu qualifizieren; in einem solchen Fall kann seine Tätigkeit auch nicht als Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis qualifiziert werden. Ein derartiger Geschäftsführer bedürfte daher mangels Zutreffens der Voraussetzungen des § 2 Abs 2 AuslBG keiner Beschäftigungsbewilligung nach § 3 Abs 1 AuslBG (Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0267).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090066.X01

Im RIS seit

11.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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