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21/03 GesmbH-RechtNorm
ASVG impl;Rechtssatz
Ist ein Geschäftsführer einer GmbH Mehrheitsgesellschafter oder ist er durch den Gesellschaftsvertrag in die Lage versetzt, Beschlüsse der Generalversammlung zu verhindern (Sperrminorität), dann ist er nicht als abhängiger Arbeitnehmer zu qualifizieren; in einem solchen Fall kann seine Tätigkeit auch nicht als Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis qualifiziert werden. Ein derartiger Geschäftsführer bedürfte daher mangels Zutreffens der Voraussetzungen des § 2 Abs 2 AuslBG keiner Beschäftigungsbewilligung nach § 3 Abs 1 AuslBG (Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0267).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090066.X01Im RIS seit
11.06.2007Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010