RS Vwgh 1989/9/4 89/09/0009

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Veröffentlicht am 04.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §66 Abs1;

Rechtssatz

Es bedeutet keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Behörde erster Instanz Ermittlungen vornimmt, die im Rechtsmittelverfahren (erfahrungsgemäß) vorzunehmen sind, ohne erst einen besonderen Auftrag hiefür abzuwarten (Hinweis E 15.1.1959, 2320/56). Insbesondere besteht in einem solchen Fall für die Berufungsbehörde kein Verbot, einen auf diese Weise gewonnenen Beweis zu verwerten (Hinweis E 30.1.1984, 83/10/022/9.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090009.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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