Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es bedeutet keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Behörde erster Instanz Ermittlungen vornimmt, die im Rechtsmittelverfahren (erfahrungsgemäß) vorzunehmen sind, ohne erst einen besonderen Auftrag hiefür abzuwarten (Hinweis E 15.1.1959, 2320/56). Insbesondere besteht in einem solchen Fall für die Berufungsbehörde kein Verbot, einen auf diese Weise gewonnenen Beweis zu verwerten (Hinweis E 30.1.1984, 83/10/022/9.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090009.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.03.2011