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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs3 Z11;Rechtssatz
Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen einer bewilligungslos ausgeübten Tätigkeit des beantragten Ausländers als Verkäufer und einer beantragten Beschäftigung für den als Handelsarbeiter besteht zB jedenfalls dann, wenn der Bf in seiner Berufung sowohl den Verkauf als auch den Einkauf von südosteuropäischen Obstspezialitäten zum Tätigkeitsbereich der beantragten Beschäftigung zählte. Dieser Fortsetzungszusammenhang bestünde aber auch dann, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit auf den Einkauf von derartigen Waren gelegt werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090049.X02Im RIS seit
12.06.2007