Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Das durch § 43 Abs 2 BDG zu schützende Rechtsgut ist - anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre - die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Das Verhalten zwischen Kollegen wird ua durch die Grundsätze der gegenseitigen Achtung und Kameradschaftlichkeit bestimmt. Greift daher ein akademisch gebildeter Beamter die Ehre eines ihn dienstlich untersuchenden Arztes dadurch an, dass er ihn als "riesengroßes Arschloch" bezeichnet, so werden hiedurch Anstand und Vertrauen, wie sie im Verhalten der Beamten untereinander geboten sind, erheblich verletzt. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten oder Kollegen stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürfen nicht "auf die Goldwaage gelegt werden". Unvereinbar mit der Pflicht zu einem achtungsvollen Verhalten ist es aber, wenn ein Beamter einen Kollegen auf die oben wiedergegebene Art und Weise beleidigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090076.X04Im RIS seit
11.07.2001