RS Vwgh 1989/9/4 89/09/0009

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Veröffentlicht am 04.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Die erstmalige Begehung einer Tat schließt die Verhängung der Höchststrafe nicht aus; maßgeblich können immer nur die Umstände des Einzelfalles im Lichte der für die Strafzumessung nach § 19 VStG maßgeblichen Kriterien sein.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinErschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090009.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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