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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Die erstmalige Begehung einer Tat schließt die Verhängung der Höchststrafe nicht aus; maßgeblich können immer nur die Umstände des Einzelfalles im Lichte der für die Strafzumessung nach § 19 VStG maßgeblichen Kriterien sein.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinErschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090009.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.03.2011