RS Vwgh 1989/9/4 89/09/0076

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Veröffentlicht am 04.09.1989
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/09/0164 E 29. Juni 1989 VwSlg 12961 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Weder dem Wortlaut des § 43 Abs 2 BDG - dieser erfasst auch "außerdienstliches Verhalten" (Hinweis E 20.10.1982, 82/09/0046, VwSlg 10864 A/1982 - nur Rechtsatz; E 8.10.1986, 85/09/0254, E 8.9.1987, 86/09/0083) - noch dessen Schutzzweck (Gewährleistung einer funktionierenden Verwaltung) lässt sich entnehmen, dass einen karenzierten Beamten (§ 75 BDG) nicht die Pflicht zur Vertrauenswahrung nach § 45 Abs 2 BDG trifft. Während der Zeit eines Karenzurlaubes (wie auch bei sonstigen Urlauben sowie bei Dienstbefreiungen) ruhen nur jene Dienstpflichten, die unmittelbar mit der Besorgung von "dienstlichen Aufgaben" in Zusammenhang stehen (wie zB die sich aus § 43 Abs 1 und Abs 3 und den §§ 48 bis 51 BDG ergebenden Dienstpflichten (Hinweis auf Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 126 und 501 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090076.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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