RS Vwgh 1989/9/4 89/09/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Es stellt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wenn ein Sachverständiger nach einer Heranziehung im Verfahren erster Instanz auch im Verfahren vor der Berufungsbehörde herangezogen wird (Hinweis E 17.3.1975, 0805/74).

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090055.X01

Im RIS seit

11.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten