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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Nichtentsprechung des Verfahrenshilfewerbers betreffend an den Bfr gerichtete Fragen und Aufträge führt zu einer negativen Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag, ohne dass es diesbezüglich einer weiteren Belehrung oder nochmaligen Fristverlängerung bedürfte.
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010247.X01Im RIS seit
07.12.2006