RS Vwgh 1989/9/6 89/01/0247

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Veröffentlicht am 06.09.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §61 Abs1;
VwRallg;
ZPO §66 Abs2;

Rechtssatz

Die Nichtentsprechung des Verfahrenshilfewerbers betreffend an den Bfr gerichtete Fragen und Aufträge führt zu einer negativen Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag, ohne dass es diesbezüglich einer weiteren Belehrung oder nochmaligen Fristverlängerung bedürfte.

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010247.X01

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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