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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
VStG §43 Abs1Rechtssatz
Wird im Anschluss an die Aufnahme einer Niederschrift das versandbereite Straferkenntnis gleich zustellt, dann ist der Ort der Amtshandlung Abgabestelle iSd § 4 ZustG. Verweigert dabei der Empfänger die Annahme, dann können auch § 13 Abs 5 und § 20 ZustG eine wirksame Zustellung nicht verhindern, weil von einer Zustellung außerhalb der Abgabestelle keine Rede sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010076.X02Im RIS seit
29.06.2021Zuletzt aktualisiert am
29.06.2021