RS Vwgh 1989/9/6 88/01/0076

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Veröffentlicht am 06.09.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §43 Abs1
VStG §46 Abs1
ZustG §13 Abs5
ZustG §20 Abs1
ZustG §20 Abs2
ZustG §24
ZustG §4

Rechtssatz

Wird im Anschluss an die Aufnahme einer Niederschrift das versandbereite Straferkenntnis gleich zustellt, dann ist der Ort der Amtshandlung Abgabestelle iSd § 4 ZustG. Verweigert dabei der Empfänger die Annahme, dann können auch § 13 Abs 5 und § 20 ZustG eine wirksame Zustellung nicht verhindern, weil von einer Zustellung außerhalb der Abgabestelle keine Rede sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010076.X02

Im RIS seit

29.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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