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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Die Umstände, aus denen es nicht zu einem Identitätsnachweis iSd § 4 Abs 5 StVO gekommen ist, sind ohne Bedeutung. Ebenso geht ein Irrtum darüber, daß der Schädiger dem Geschädigten bekannt (und daher ein Identitätsnachweis entbehrlich) ist, zu Lasten des Schädigers (Hinweis E 14.9.1983, 82/03/0144; E 25.4.1986, 85/18/0382).
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020080.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009