RS Vwgh 1989/9/6 89/02/0080

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Veröffentlicht am 06.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §3 Abs1;

Rechtssatz

Die Umstände, aus denen es nicht zu einem Identitätsnachweis iSd § 4 Abs 5 StVO gekommen ist, sind ohne Bedeutung. Ebenso geht ein Irrtum darüber, daß der Schädiger dem Geschädigten bekannt (und daher ein Identitätsnachweis entbehrlich) ist, zu Lasten des Schädigers (Hinweis E 14.9.1983, 82/03/0144; E 25.4.1986, 85/18/0382).

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020080.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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