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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
ABGB §863 Abs1Rechtssatz
Für eine Bevollmächtigung ist erforderlich, dass der Bevollmächtigte mit einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, die auch dem Bestimmtheitsgebot des § 869 ABGB entspricht, individualisiert wird. Davon kann angesichts der Äußerung "... weil mir mein Rechtanwalt den Rat gegeben hat ..." keine Rede sein.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010076.X01Im RIS seit
29.06.2021Zuletzt aktualisiert am
29.06.2021