RS Vwgh 1989/9/7 89/16/0067

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Veröffentlicht am 07.09.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §68 Abs2;
FinStrG §68 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 197;

Rechtssatz

Zum Wesen des freien Berufes gehört die Unabhängigkeit in der gesamten Berufsgestaltung: der Angehörige eines freien Berufes hat die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft, kann insb seine Arbeitszeit frei einteilen, er trägt aber auch das volle wirtschaftliche Berufsrisiko. Der Übergang von einer selbständigen zu einer unselbständigen Ausübung einer Tätigkeit kann Berufswechsel, also Berufswahl sein, auch wenn das Tätigkeitsgebiet das gleiche bleibt, zB der Wechsel vom angestellten Krankenhausarzt zum praktischen Arzt, vom Apothekenangestellten zum selbständigen Apotheker, vom Handwerksgehilfen zum Handwerksmeister der gleichen Branche. Es handelt sich dann um zwei verschiedene Berufe. Jedem Beruf ist ein fest umrissenes Berufsbild eigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160067.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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