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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §11 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990/19, 320;Rechtssatz
Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes (Auflösungsrechtes) ist nicht geeignet, die Entstehung eines Übereignungsanspruches auszuschließen. Die Vereinbarung eines derartigen Rechtes hat nicht zur Folge, daß die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges von einer aufschiebenden Bedingung iSd § 8 Abs 2 GrEStG 1987 abhängig wäre. Vielmehr ist die Geltendmachung eines derartigen Rechtes als Eintritt einer auflösenden Bedingung anzusehen, deren Vereinbarung an der Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nichts zu ändern vermag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160090.X02Im RIS seit
07.09.1989