RS Vwgh 1989/9/7 89/16/0090

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Veröffentlicht am 07.09.1989
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §11 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §8 Abs1;
GrEStG 1987 §8 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990/19, 320;

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes (Auflösungsrechtes) ist nicht geeignet, die Entstehung eines Übereignungsanspruches auszuschließen. Die Vereinbarung eines derartigen Rechtes hat nicht zur Folge, daß die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges von einer aufschiebenden Bedingung iSd § 8 Abs 2 GrEStG 1987 abhängig wäre. Vielmehr ist die Geltendmachung eines derartigen Rechtes als Eintritt einer auflösenden Bedingung anzusehen, deren Vereinbarung an der Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nichts zu ändern vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160090.X02

Im RIS seit

07.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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