Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990/19, 320;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/16/0213 E 21. Februar 1985 RS 4Stammrechtssatz
Unter das gemäß § 41 Abs 1 VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Neuerungsverbot fallen selbst Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nichts Einschlägiges vorbrachte. (Hinweis auf E vom 27.10.1983, 82/16/0163 und die darin zitierte Vorjudikatur)
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160090.X03Im RIS seit
07.09.1989