RS Vwgh 1989/9/7 89/16/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990/19, 320;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/16/0213 E 21. Februar 1985 RS 4

Stammrechtssatz

Unter das gemäß § 41 Abs 1 VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Neuerungsverbot fallen selbst Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nichts Einschlägiges vorbrachte. (Hinweis auf E vom 27.10.1983, 82/16/0163 und die darin zitierte Vorjudikatur)

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160090.X03

Im RIS seit

07.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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