RS Vwgh 1989/9/7 89/16/0116

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Veröffentlicht am 07.09.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §146 Abs1;

Rechtssatz

Führt der Abgabenschuldner aus, er habe sich mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung nur einverstanden sowie zu der Erklärung, mit deren Erlassung einverstanden zu sein, nur bereit erklärt, weil er den Zug gegen 4.00 Uhr früh nicht habe verlassen und seine Reise habe fortsetzen wollen, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet darzutun, daß die freie Willensbildung des Abgabenschuldners bei der Abgabe der Einverständniserklärung beeinträchtigt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160116.X03

Im RIS seit

07.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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