RS Vwgh 1989/9/7 88/16/0102

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Veröffentlicht am 07.09.1989
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 263;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 7.5.1981, 1018/80, E 27.10.1983, 81/16/0165, E 30.5.1985, 84/16/0116, E 19.5.1988, 87/16/0162) setzt die besondere Ausnahme von der GrESt iSd § 4 Abs 1 Z 1 lit c, des § 4 Abs 1 Z 2 lit b und des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 voraus, daß ein erster Erwerb vorliegt, wobei dieser Begriff wörtlich zu nehmen ist, weswegen ein späterer Erwerb nicht mehr begünstigt werden kann. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die Wohnstätte als Eigenheim übernommen wird. Denn es ist nicht der Erwerb einer Arbeiterwohnstätte durch eine Person, die die Wohnstätte erstmals als Eigenheim übernimmt, sondern der erste Erwerb einer Arbeiterwohnstätte durch eine Person, die die Wohnstätte als Eigenheim übernimmt, von der GrESt befreit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160102.X01

Im RIS seit

07.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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