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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 263;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 7.5.1981, 1018/80, E 27.10.1983, 81/16/0165, E 30.5.1985, 84/16/0116, E 19.5.1988, 87/16/0162) setzt die besondere Ausnahme von der GrESt iSd § 4 Abs 1 Z 1 lit c, des § 4 Abs 1 Z 2 lit b und des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 voraus, daß ein erster Erwerb vorliegt, wobei dieser Begriff wörtlich zu nehmen ist, weswegen ein späterer Erwerb nicht mehr begünstigt werden kann. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die Wohnstätte als Eigenheim übernommen wird. Denn es ist nicht der Erwerb einer Arbeiterwohnstätte durch eine Person, die die Wohnstätte erstmals als Eigenheim übernimmt, sondern der erste Erwerb einer Arbeiterwohnstätte durch eine Person, die die Wohnstätte als Eigenheim übernimmt, von der GrESt befreit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160102.X01Im RIS seit
07.09.1989