RS Vwgh 1989/9/7 89/16/0116

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Veröffentlicht am 07.09.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §146 Abs1;

Rechtssatz

Die Einverständniserklärung ist eine nicht formgebundene, empfangsbedürftige, einseitige Willenserklärung, die sofort bindet. Der Besch, der sie abgibt, gibt damit auch das prozessuale Recht auf, eine ihm ungünstigere Entscheidung der unteren Instanz durch Einspruchseinlegung nachprüfen zu lassen. Eine gültig abgegebene Einverständniserklärung kann wegen Willensmangel ebensowenig wie der Verzicht auf ein Rechtsmittel zurückgenommen oder widerrufen werden. Weist die Erklärung allerdings nicht jene Erfordernisse auf, die allg für das rechtsverbindliche Zustandekommen einer solchen gelten, bindet sie nicht (Hinweis E 27.10.1988, 88/16/0146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160116.X02

Im RIS seit

07.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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