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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §68 Abs2;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 197;Rechtssatz
Bei der Auslegung der verba legalia "keiner der vorgenannten Berufsgruppen angehört" iSd § 68 Abs 3 FinStrG ist davon auszugehen, daß unter dem Begriff "Beruf" jede erlaubte, (wirtschaftlich) sinnvolle, nachhaltige, dh auf die Dauer berechnete, also nicht nur vorübergehende Betätigung, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient, zu verstehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160067.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013