RS Vwgh 1989/9/7 89/16/0067

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Veröffentlicht am 07.09.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §68 Abs2;
FinStrG §68 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 197;

Rechtssatz

Bei der Auslegung der verba legalia "keiner der vorgenannten Berufsgruppen angehört" iSd § 68 Abs 3 FinStrG ist davon auszugehen, daß unter dem Begriff "Beruf" jede erlaubte, (wirtschaftlich) sinnvolle, nachhaltige, dh auf die Dauer berechnete, also nicht nur vorübergehende Betätigung, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient, zu verstehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160067.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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