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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §68 Abs2;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 197;Rechtssatz
Unter dem Begriff "keiner Berufsgruppe angehört" iSd § 68 Abs 3 FinStrG können nicht die Personen des Ruhestandes verstanden werden. Für sie ist nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung jener Senat zuständig, der unmittelbar vor Beendigung der Berufsausübung (des früheren Berufes) zuständig gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160067.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013