RS Vwgh 1989/9/7 89/16/0067

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Veröffentlicht am 07.09.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §68 Abs2;
FinStrG §68 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 197;

Rechtssatz

Unter dem Begriff "keiner Berufsgruppe angehört" iSd § 68 Abs 3 FinStrG können nicht die Personen des Ruhestandes verstanden werden. Für sie ist nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung jener Senat zuständig, der unmittelbar vor Beendigung der Berufsausübung (des früheren Berufes) zuständig gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160067.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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