RS Vwgh 1989/9/7 88/16/0022

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Veröffentlicht am 07.09.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143 Abs1;
ABGB §672;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter dem Begriff "Unterhalt" ist Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse zu verstehen. Zu letzteren gehören etwa die Kosten ärztlicher Behandlung sowie für heizung, Beleuchtung uä. Der Unterhalt ist je nach den Umständen in Geld oder durch häusliche Verpflegung zu leisten. Unterhalt kann darüber hinaus jedoch auch durch Kompensation für eine Leistung, die der Unterhaltspflichtige erbracht und für die er keine Gegenleistung erhalten hat, erbracht werden. Jede Vorgangsweise, die dem Unterhaltsberechtigten Ausgaben erspart (hier: Verzicht auf Verzinsung eines hingegebenen Darlehens) kann als eine Form der Unterhaltsleistung gewertet werden. Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Unterhaltspflichtigen und -berechtigten ist nicht erforderlich; es genügt, wenn ein aus dem Gesetz direkt abgeleiteter Anspruch in dieser Form befriedigt worden ist.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Unterhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160022.X06

Im RIS seit

17.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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