Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §143 Abs1;Rechtssatz
Unter dem Begriff "Unterhalt" ist Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse zu verstehen. Zu letzteren gehören etwa die Kosten ärztlicher Behandlung sowie für heizung, Beleuchtung uä. Der Unterhalt ist je nach den Umständen in Geld oder durch häusliche Verpflegung zu leisten. Unterhalt kann darüber hinaus jedoch auch durch Kompensation für eine Leistung, die der Unterhaltspflichtige erbracht und für die er keine Gegenleistung erhalten hat, erbracht werden. Jede Vorgangsweise, die dem Unterhaltsberechtigten Ausgaben erspart (hier: Verzicht auf Verzinsung eines hingegebenen Darlehens) kann als eine Form der Unterhaltsleistung gewertet werden. Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Unterhaltspflichtigen und -berechtigten ist nicht erforderlich; es genügt, wenn ein aus dem Gesetz direkt abgeleiteter Anspruch in dieser Form befriedigt worden ist.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 UnterhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160022.X06Im RIS seit
17.10.2001Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012