Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 264;Rechtssatz
Die besondere Ausnahme von der GrEStG setzt voraus, daß ein erster Erwerb vorliegt, wobei dieser Begriff wörtlich zu nehmen ist, weswegen ein späterer Erwerb nicht mehr begünstigt werden kann. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die Wohnstätte als Eigenheim übernommen wird. Denn es ist nicht der Erwerb einer Arbeiterwohnstätte durch eine Person, die die Wohnstätte erstmals als Eigenheim übernimmt, sondern der erste Erwerb einer Arbeiterwohnstätte durch eine Person, die die Wohnstätte als Eigenheim übernimmt, von der GrEStG befreit (Hinweis E 7.9.1989, 88/16/0102, 0103). Unter Erwerb ist jedes Rechtsgeschäft iSd § 1 GrEStG zu verstehen. Auf eine gewährte Befreiung von der GrESt kommt es hiebei nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160101.X01Im RIS seit
07.09.1989