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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33;Rechtssatz
Bei einer auf Grund der Aktenlage rite festgestellten (teilweisen) Unterlassung eines Mängelbehebungsauftrages ist Parteiengehör schon deshalb nicht zu gewähren, weil auch bei einer (ausdrücklichen oder fiktiven) Zurückziehung der Beschwerde im Sinne der §§ 33 und 34 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit B zu entscheiden ist.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160158.X04Im RIS seit
09.10.2007