RS Vwgh 1989/9/7 89/16/0158

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Veröffentlicht am 07.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Bei einer auf Grund der Aktenlage rite festgestellten (teilweisen) Unterlassung eines Mängelbehebungsauftrages ist Parteiengehör schon deshalb nicht zu gewähren, weil auch bei einer (ausdrücklichen oder fiktiven) Zurückziehung der Beschwerde im Sinne der §§ 33 und 34 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit B zu entscheiden ist.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160158.X04

Im RIS seit

09.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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