RS Vwgh 1989/9/11 88/15/0155

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Veröffentlicht am 11.09.1989
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Index

32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs3;
GrEStG 1955 §1;
GrEStG 1987 §1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 260;

Rechtssatz

Zweck des § 15 Abs 3 GebG ist es, zu vermeiden, dass ein Rechtsgeschäft, das nach einem der hier erschöpfend genannten Abgabengesetze steuerbar ist, nicht überdies noch mit einer Rechtsgebühr belegt wird. Dieser Zweck iVm der Verschiedenheit des Steuer- bzw. Bemessungsgegenstandes erfordert, dass auch ein gemeinsamer Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Vermögen in zwei Erwerbsvorgängen, nämlich in einen des beweglichen und in einen des unbeweglichen Vermögens für die Berechnung der Gebühr und der GrESt zerlegt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150155.X04

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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