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32/06 VerkehrsteuernNorm
GebG 1957 §15 Abs3;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 260;Rechtssatz
Zweck des § 15 Abs 3 GebG ist es, zu vermeiden, dass ein Rechtsgeschäft, das nach einem der hier erschöpfend genannten Abgabengesetze steuerbar ist, nicht überdies noch mit einer Rechtsgebühr belegt wird. Dieser Zweck iVm der Verschiedenheit des Steuer- bzw. Bemessungsgegenstandes erfordert, dass auch ein gemeinsamer Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Vermögen in zwei Erwerbsvorgängen, nämlich in einen des beweglichen und in einen des unbeweglichen Vermögens für die Berechnung der Gebühr und der GrESt zerlegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150155.X04Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
30.03.2017