RS Vwgh 1989/9/11 88/15/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1989
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
53 Wirtschaftsförderung

Norm

GebG 1957 §15 Abs3;
GrEStG 1955 §1;
GrEStG 1987 §1;
StruktVG 1969 §2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 260;

Rechtssatz

Rechtsgeschäfte, die grundsätzlich unter das GrEStG fallen, sind gemäß § 15 Abs 3 GebG auch dann gebührenfrei, wenn sie durch besondere Vorschrift (hier: StruktVG) von der GrEStG befreit sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150155.X03

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten