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32/06 VerkehrsteuernNorm
GebG 1957 §15 Abs3;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 260; AnwBl 1989/12, S 740;Rechtssatz
Für Rechtsgeschäfte, die teils unter das GrEStG, teils unter das GebG fallen, enthält das GebG keine besondere Regelung. Nach Sinn und Geist des Gesetzes (§ 15 Abs 3 GebG) kann aber nur der Teil, der nicht Gegenstand der GrESt ist, der Gebühr unterzogen werden. Umgekehrt kann aber nach Sinn und Geist des Gesetzes nur der Teil des Rechtsgeschäftes, der unter das GrEStG fällt, von der Gebührenpflicht ausgenommen sein (Hinweis E 19.6.1951, 1153/50, VwSlg 425 F/1951).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150155.X05Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
30.03.2017