RS Vwgh 1989/9/11 88/15/0155

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Veröffentlicht am 11.09.1989
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32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs3;
GrEStG 1955 §1;
GrEStG 1987 §1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 260; AnwBl 1989/12, S 740;

Rechtssatz

Für Rechtsgeschäfte, die teils unter das GrEStG, teils unter das GebG fallen, enthält das GebG keine besondere Regelung. Nach Sinn und Geist des Gesetzes (§ 15 Abs 3 GebG) kann aber nur der Teil, der nicht Gegenstand der GrESt ist, der Gebühr unterzogen werden. Umgekehrt kann aber nach Sinn und Geist des Gesetzes nur der Teil des Rechtsgeschäftes, der unter das GrEStG fällt, von der Gebührenpflicht ausgenommen sein (Hinweis E 19.6.1951, 1153/50, VwSlg 425 F/1951).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150155.X05

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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