RS Vwgh 1989/9/11 88/15/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 167;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0197 E 1. März 1983 VwSlg 5763 F/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem personellen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, kann nicht durch Nachsicht nach § 236 Abs 1 BAO behoben werden. Ob das betreffende Gesetz (hier: "AtomsperrG BGBl 676/1978) ein Abgabengesetz ist oder nicht, ist dabei ohne Bedeutung. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Teil der Rechtsunterworfenen, bei dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ein größerer oder kleinerer ist. Es müßten vielmehr, um "Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles" herzustellen, zu den unmittelbaren Folgen einer gesetzgeberischen Maßnahme in den subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegene Elemente treten, aus denen sich ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt (Stoll, Handbuch 1980, S 583 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150132.X01

Im RIS seit

11.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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