RS Vwgh 1989/9/11 88/15/0132

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Veröffentlicht am 11.09.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 167;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/15/0103 E 11. September 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Unbilligkeit des Einzelfalles ist nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles unbillig".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150132.X03

Im RIS seit

11.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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