Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 167;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/15/0103 E 11. September 1989 RS 3Stammrechtssatz
Eine Unbilligkeit des Einzelfalles ist nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles unbillig".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150132.X03Im RIS seit
11.09.1989