RS Vwgh 1989/9/11 88/15/0132

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Veröffentlicht am 11.09.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 167;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1760/56 E 7. Juni 1957 RS 1

Stammrechtssatz

Ein allfälliger Mangel in der Gesetzgebung kann nicht durch Nachsicht einer Abgabe behoben werden. Es fehlt in diesem Fall an der auf den Einzelfall beschränkten Unbilligkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150132.X02

Im RIS seit

11.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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