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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 256; AnwBl 1990/3, S 143;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1760/56 E 7. Juni 1957 RS 1Stammrechtssatz
Ein allfälliger Mangel in der Gesetzgebung kann nicht durch Nachsicht einer Abgabe behoben werden. Es fehlt in diesem Fall an der auf den Einzelfall beschränkten Unbilligkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150139.X02Im RIS seit
11.09.1989Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009