RS Vwgh 1989/9/11 88/15/0155

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Veröffentlicht am 11.09.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
53 Wirtschaftsförderung

Norm

ABGB §7;
GebG 1957 §33 TP21;
StruktVG 1969 §2 Satz2;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 260;

Rechtssatz

Eine Lücke des G, das ist eine planwidrige Unvollständigkeit, die im Wege der Analogie zu schließen wäre, kann nicht darin erblickt werden, dass der Gesetzgeber im § 2 Satz 2 StruktVG eine Befreiung von der Rechtsgebühr des § 33 TP 21 GebG nicht aufgenommen hat.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150155.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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