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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §1 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991/6, S 87; ÖStZB 1990, 69;Rechtssatz
Liegt bei der Übertragung eines Unternehmens mit dessen Aktiva und Passiva (mit allen dazugehörigen Unternehmensschulden) eine Gegenleistung (Entgelt) - hier "Versorgungsrente" - vor, dann erhöht sich diese um die vom Erwerber des Unternehmens übernommenen Schulden und erst dann ist zu prüfen, ob ein die Annahme eines Leistungsaustausches ausschließendes auffallendes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Entgelt) vorliegt (Hinweis E 19.10.1987, 86/15/0097).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150129.X02Im RIS seit
11.09.1989