RS Vwgh 1989/9/11 88/15/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1989
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
FinStrG §115;
FinStrG §6 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Entgegen der vom OGH vertretenen Auffassung sind VwGH und VfGH der Rechtsansicht, daß sich aus dem Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung und der Unschuldsvermutung die Verpflichtung der Finanzstrafbehörden ergibt, sich nicht mit einem Verweis auf die Feststellungen im Abgabenverfahren zu begnügen. VwGH und VfGH verneinen daher die Bindung der Finanzstrafbehörde an rechtskräftige Abgabenbescheide.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150075.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten