RS Vwgh 1989/9/11 89/15/0094

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Veröffentlicht am 11.09.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs3 idF 1984/296;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/12, 743;

Rechtssatz

Macht der Bf vor dem VwGH nach dem Inhalt des Beschwerdepunktes und der Beschwerdegründe ausschließlich Umstände geltend, die Angelegenheiten betreffen, die zur Zuständigkeit des VfGH gehören, welcher sich mit der vorliegenden Beschwerde bereits ablehnend befasst hat, so ist der VwGH somit offenbar unzuständig und die Beschwerde daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989150094.X01

Im RIS seit

19.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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