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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1990/12, 743;Rechtssatz
Macht der Bf vor dem VwGH nach dem Inhalt des Beschwerdepunktes und der Beschwerdegründe ausschließlich Umstände geltend, die Angelegenheiten betreffen, die zur Zuständigkeit des VfGH gehören, welcher sich mit der vorliegenden Beschwerde bereits ablehnend befasst hat, so ist der VwGH somit offenbar unzuständig und die Beschwerde daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989150094.X01Im RIS seit
19.09.2007