RS Vwgh 1989/9/11 88/15/0165

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Veröffentlicht am 11.09.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §21 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs2 Z1;
UStG 1972 §4 Abs5;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs 5 zweiter Satz UStG 1972 den "einzelnen Spielabschluß" bzw "die einzelne Wette" ausdrücklich hervorgehoben, weswegen hier das "einzelne" Überlassen der Benützung des Geldspielautomaten durch den Unternehmer als selbständige Leistung angesehen werden muß und daher eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, nach der der VwGH im allg beurteilt, ob mehrere Leistungen Elemente einer einheitlichen Leistung oder aber selbständige Leistungen sind, nicht gestattet ist. Der Verzicht des Spielers, der ein nächstes "einzelnes" Spiel riskieren will, auf seinen bereits gewonnenen Anspruch auf eine bestimmte Konsumation gegenüber dem Unternehmer ist dann iSd § 4 Abs 1 und § 4 Abs 2 Z 1 UStG 1972 das Entgelt für das nächste "einzelne" Spiel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150165.X02

Im RIS seit

11.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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