RS Vwgh 1989/9/11 88/15/0102

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Veröffentlicht am 11.09.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 96;

Rechtssatz

Unbilligkeit iSd § 236 Abs 1 BAO liegt nur vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles unbillig".

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150102.X02

Im RIS seit

11.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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