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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1990/12, 743;Rechtssatz
Ist eine Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen, so erübrigt sich einerseits eine Entscheidung über den vom Bf gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und andererseits die Zurückstellung der Beschwerdeschrift an den Bf wegen der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989150094.X02Im RIS seit
19.09.2007